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Honorar - Recht
 

Die Abrechnung nach dem "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ist die am weitesten verbreitete Methode der Honorierung anwaltlicher Dienstleistungen. Zugrundegelegt wird dabei zunächst der Streitwert, aus diesem erschließt sich dann eine Gebühr, deren Höhe vom Umfang der Tätigkeit abhängt. Nachfolgend können Sie anhand des Streitwertes die voraussichtlichen Kosten eines Rechtstreites berechnen:

Das Honorar im Rahmen eines ersten, außergerichtlichen Beratungsgespräches darf den Betrag von EURO 190,- (plus MwSt.) nicht übersteigen. Beauftragen Sie den Anwalt über die Erstberatung hinaus mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, werden u.U. bis zu 2,5 Gebühren fällig, auf diese werden die Kosten der Erstberatung jedoch angerechnet.

Die Vorteile dieser Abrechnungsmethode liegen, wie schon erwähnt, in der hohen Voraussehbarkeit der Kosten. Allerdings gibt es auch hier Unwägbarkeiten und Nachteile. So kann der Gebührensatz im Laufe der Bearbeitung der Angelegenheit steigen, wenn unvorhergesehene tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftauchen.

Von Nachteil ist ebenfalls, dass in vielen Fällen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, da der Rechtsanwalt im Prinzip ein Festhonorar erhält. Der Umfang der tatsächlich zu erbringenden Leistung ist in aller Regel nicht vom Streitwert abhängig, sondern vom Schwierigkeitsgrad rechtlicher und tatsächlicher Fragestellungen. Ein Nachbarrechtsstreit mit sehr geringem Streitwert kann rechtlich sehr aufwendig und tatsächlich mühevoll sein. Andererseits ist der Anwalt aufgrund seines Know-hows möglicherweise in der Lage, einen Gesellschaftsvertrag, der für das Unternehmen existenziell wichtig ist, innerhalb kurzer Zeit zu fertigen. Daher sind im Rahmen der außergerichtlichen Beratung andere Honorarmodelle erwägenswert.
 

Fixhonorare ...
 

die nicht nach dem RVG bzw. der StBGVO errechnet, sondern auf vertraglicher Basis ausgehandelt werden, bieten sich an, wenn die Wertberechnung nach der gesetzlichen Gebührentabelle in keinem Verhältnis zur erbrachten Beratungsleistung steht. In einem solchen Falle wird der Umfang der zu erbringenden Leistung präzise vereinbart. Das Festhonorar ist jedoch, wie die Abrechnung nach RVG/StBGVO, nicht für alle Fälle flexibel genug.
 

Stundenhonorare ...
 

sind in der Steuerberatergebührenverordnung für einen bestimmten Leistungsbereich ausdrücklich vorgesehen. Außerdem  sind Stundenhonorare insbesondere bei sehr hohen Gegenstandswerten für unsere Mandanten von Vorteil. Allerdings trägt der Kunde dabei das Risiko der notwendig werdenden Beratungsintensität. Diesem Umstand kann durch verschiedene, flexible Gestaltungen Rechnung getragen werden.

  • Mit der zunehmenden Anzahl der eingebrachten Stunden verringert sich der abzurechnende Stundensatz.
  • Im sog. Zwei-Block-Tarif wird bis zu einer bestimmten Stundenanzahl zunächst ein höherer, dann ein niedrigerer als der durchschnittliche Stundensatz abgerechnet.
  • Bei einer Kombination von Festhonorar und Stundensatz wird zunächst eine „Grundgebühr", unabhängig von der Leistungserbringung abgerechnet. Die zunächst anfallenden Stunden werden zu einem niedrigen Stundensatz auf den Festbetrag angerechnet. Ist der Festbetrag „aufgebraucht", wird für alle weiteren anfallenden Stunden der übliche Satz in Rechnung gestellt.
  • Es wird ein niedriger Stundensatz zuzüglich eines Grundhonorares vereinbart.

Retainervereinbarungen ...
 

bieten sich für die Beratung von Vereins- oder Verbandsmitgliedern an. Dabei wird ein bestimmtes Honorar pro Zeiteinheit, in der Regel pro Monat, festgelegt. Dafür kann jeder Berechtigte, z.B. jedes Vereinsmitglied, die Kanzlei um Rechtsrat fragen, solange die Beratung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet. Der Stundensatz ist dabei günstig, nicht in Anspruch genommene Beratung „verfällt" allerdings.
 

Erfolgshonorarvereinbarungen ...
 

sind im Rahmen des Forderungseinzuges und in eingen Ausnahmefällen zulässig und sinnvoll.

 

Wir sind gerne für Sie da!
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